Satzung des Campingclubs „CC Köpenick 62 e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform


(1)

Der Verein führt den Namen „CC Köpenick 62 e.V.“, im folgenden „Verein“ genannt. Er ist aus dem am 20. Januar 1962 gegründeten „Motorclub Köpenick“ hervorgegangen. Er bewahrt und pflegt die touristischen und motorsportlichen Traditionen des MC Köpenick. Den Mitgliedern des Vereins wird die Mitgliedschaft im MC Köpenick angerechnet.


(2)

Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin
(Charlottenburg) unter der Nummer 12383 eingetragen.


§ 2 Zweck und Ziele des Vereins


(1)

Die Vereinigung verfolgt als ein Campingclub das Ziel, ihren Mitgliedern die Gelegenheit für eine sinnvolle, naturnahe Freizeitgestaltung zu bieten. Die Mitglieder der Vereinigung verwirklichen ihre satzungsgemäßen Ziele vorwiegend auf von der Vereinigung zur Nutzung als Dauercampingplatz erworbenem oder gepachtetem Gelände. Die Mitglieder fühlen sich insbesondere dem Schutz, der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Umwelt sowie der Erziehung der nachfolgenden Generationen in diesem Sinne verpflichtet.


(2)

Die Mitglieder des Vereins wirken nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten an Aktivitäten der Gemeinden oder anerkannten Umweltschutzorganisationen zum Schutz der Natur in der Umgebung des Vereinsgeländes mit.


(3)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Jede Form organisierter religiöser oder politischer Betätigung oder eine Betätigung mit kommerzieller Zielstellung innerhalb des Vereins ist unstatthaft.


§ 3 Finanzen


(1)

Die Mittel des Vereins ergeben sich aus


- Mitgliedsbeiträgen
- Umlagen
- Spenden
- sonstigen Zuwendungen.


(2)

Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alles Weitere regelt die Gebührenordnung.


(3)

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


(4)

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(5)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(6)

Die Verwaltung der Finanzen erfolgt auf der Grundlage einer Finanzordnung des Vereins.


§ 4 Mitglieder


(1)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden.


§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft


(1)

Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt. Der Aufnahme müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Vereins bei der nächsten dem Antragseingang folgenden Mitgliederversammlung zustimmen.


(2)

Die Mitgliedschaft endet


a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) durch die Löschung des Vereins.


(3)

Der freiwillige Austritt ist zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Er ist schriftlich zu erklären.


(4)

Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte des Mitglieds.


(5)

Der Austretende haftet für etwaige rückständige Beiträge.


(6)

Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.


(7)

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe für einen Ausschluss sind:


- wenn das Mitglied den festgelegten Beitrag oder vom Verein anderweitig beschlossenen Zahlungen/Umlagen
  verweigert.
- wenn das Mitglied den in der Satzung festgelegten Grundsätzen und Zielen des Vereins gröblich zuwider

  handelt.
- wenn das Mitglied durch andauerndes inaktives Verhalten oder durch Verletzung der Campingordnung die

  satzungsgemäßen Ziele des Vereins nicht mehr unterstützt.


(8)

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Dem Mitglied ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 6 Organe des Vereins


(1)

Organe des Vereins sind


- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsgruppe.


§ 7 Die Mitgliederversammlung


(1)

Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über


- alle den Verein betreffenden Angelegenheiten,
- die Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung,
- die Abberufung des Vorstandes,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins.


§ 8 Verfahren bei Mitgliederversammlungen


(1)

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, möglichst im zweiten Quartal des Jahres. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen durch persönliche Einladung mittels Brief oder elektronischer Post unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Postadresse/E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


(2)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der
Vereinsmitglieder unter Bezeichnung der zu behandelten Angelegenheit beantragt.


(3)

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes
anwesende Mitglied hat eine Stimme.


(4)

Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen.


(5)

Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder
erforderlich.


(6)

Bei Errechnung der Stimmenmehrheit zählen Stimmenthaltungen nicht mit.


(7)

Über die Form der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wahlen müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beantragt.


(8)

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die insbesondere alle Beschlüsse aufgenommen werden. Sie ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben und durch Aushang zu veröffentlichen.


§ 9 Der Vorstand


(1)

Der Vorstand des Vereins besteht aus


- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- zwei Beisitzern.


(2)

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister.


(3)

Der erste Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit dem zweiten Vorsitzenden oder dem Schatzmeister.


(4)

Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen. Als Ersatzmitglied wird das Mitglied bestellt das gemäß der letzten Wahl an der entsprechenden Stelle stand. Die Mitglieder sind hierrüber zu informieren.


§ 10 Wahl des Vorstandes


(1)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.


(2)

Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zu einer Neuwahl, längstens jedoch drei Monaten im Amt.


(3)

Wiederwahl ist zulässig.


§ 11 Aufgaben des Vorstandes


(1)

Der Vorstand führt die Geschäfte und leitet den Verein.


(2)

Er ist ermächtigt, im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung alle Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten für den Verein vorzunehmen.


§ 12 Vereinsstrafen


(1)

Der Vorstand kann folgende Strafen verhängen:


- Ermahnung,
- Verwarnung,
- Verweis.


(2)

Mit dem im Absatz (1) genannten Sanktionen können geahndet werden:


- Missachtung der Campingordnung,
- vereinsschädigendes Verhalten,
- Verletzung von Mitgliedspflichten,
- Verstoß gegen Weisungen des Vorstands,
- Verstoß gegen die Vereinsziele,
- wiederholte Nichtzahlung des Vereinsbeitrages.


§ 12 Geschäftsjahr


(1)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 13 Auflösung des Vereins


(1)

Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der Stimmen aller Vereinsmitglieder. Die am Erscheinen verhinderten Mitglieder können schriftlich abstimmen.


(2)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vermögen des Vereins unter den Mitgliedern aufgeteilt.


§ 14 Inkrafttreten der Satzung


(1)

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Satzung alt und neu als Download:

Satzung des CC Köpenick 62 e.V. (gültig ab 2020)
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Satzung des CC Köpenick 62 e.V. (gültig bis 2020)
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